Wer nach dem Prinzip handelt, Sparen, koste es was es wolle, der hat eines nicht verstanden:Keinen Anwalt zu Rate zu ziehen, ist am Ende am teuersten.Unsere Gebühren und Auslagen, die wir Ihnen gegenüber liquidieren, sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in im dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV zum RVG) festgelegt.Für unsere Inanspruchnahme als Fachanwälte entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.Soweit wir nicht gesetzliche Vertragsrahmengebühren erheben, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert.In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Anwaltskosten werden mithin nicht ersetzt.
Beratungen
Für anwaltliche Beratungsleistungen sind gesetzliche Gebühren nicht vorgesehen.Vielfach werden anwaltliche Beratungen zu einem billigen Festpreis, teilweise schon für 20,00 EUR angeboten. Betriebswirtschaftlich kann eine Beratungsleistung zu einem solch geringen Entgelt nicht angeboten werden, weil damit nicht einmal die Kosten gedeckt werden. Nach nur 7 Minuten Beratung übersteigen bei uns die Kosten die Einnahmen.Solche Angebote lohnen sich für den Anwalt betriebswirtschaftlich nur, wenn das Beratungsgespäch ausschließlich dem Ziel dient, dem Mandanten eine Leistung aufzuschwatzen, für die gesetzliche Gebühren gelten. Und dann wird es am Ende teuer, wenn die weitere Leistung für den Rechtssuchenden gar nicht notwendig oder auch nur sinnvoll ist.Es ist nicht unser Stil, Sie in 7 Minuten abzufrühstücken oder Ihnen anwaltliche Leistungen aufzuschwatzen, die Sie gar nicht benötigen.Deshalb bieten wir reine Beratungsleistungen, die nicht mit anderen anwaltlichen Tätigkeiten zusammenhängen, z.B. der außergerichtlichen oder gerichtlichen Interessenwahrnehmung, nach Aufwand zu einem vertraglich vereinbarten Stundensatz an.Unseren Stundensatz haben wir betriebswirtschaftlich kalkuliert und legen Ihnen die Kalkukation in der Stundensatzvereinbarung offen. TANSPARENZ wird bei uns groß geschrieben.Die Berechnung nach Aufwand ermöglicht es, Sie so zu beraten, wie es in Ihrem konkreten Fall erforderlich ist, damit alle Ihre Rechstfragen beantwortet sind.Da die Berechnung nach Aufwand betriebswirtschaft kalkuliert ist, ist sichergestellt, dass Sie nur die Leistungen erhalten, die Sie auch tatsächlich benötigen.Unterstützung bei den Kosten - Beratungs- und ProzesskostenhilfeWenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.Wichtig: Die Beratungshilfe muss in Sachsen- Anhalt beantragt werden, bevor Sie einen Anwalt aufsuchten. Lassen Sie sich nicht vom Rechtspfleger des Amtsgerichts abwimmeln mit dem Hinweis, die Beratungshilfe kann auch der Anwalt beantragen. Die Gerichte sind verpflichtet, Ihnen bei Vorliegen der Voraussetungen, einen Beratungshilfeschein zu erteilen. Denn wenn Sie erst einen Anwalt aufsuchen, wird Ihr Gesuch abgelehnt mit der Begründung, Sie hätten erst die Beratungshilfe beantragen müssen.Angelich sind die Kosten der Beratungshilfe in Sachsen - Anhalt in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Deshalb versuchen die Gerichte - auch mit unlauteren Mittel - Ihnen ihr Recht auf Beratungshilfe zu verwehren.
Prozesskostenhilfe /
Verfahrenskostenhilfe
Von Verfahrenskostenhilfe wird in Familiensachen gesprochen, in allen anderen Rechtssachen von Prozesskostenhilfe. Ansonsten gibt es keine Unterschiede.Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.Das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen finden Sie hier.Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Ausfüllhinweisen zum downloadAntrag auf Verfahrenskostenhilfe mit Ausfüllhinweisen zum downloadBitte denken Sie daran, dass die erforderlichen Belege in Ablichtung beizufügen sind. Füllen Sie die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus und bringen Sie beides zu Ihrem Termin in unserer Kanzlei mit.Wir beantragen dann für Sie die Prozesskostenhilfe.